§ 90 Fahren auf Sicht
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Bei Fahren auf Sicht ist die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges so festzulegen, dass vor Hindernissen angehalten werden kann. Dies gilt nicht für jene Hindernisse, die erst innerhalb des Anhalteweges unerwartet in den Gefahrenraum des Gleises gelangen.
(2) Beim Fahren auf Sicht darf die Geschwindigkeit höchstens 40 km/h betragen.
Rückverweise