BundesrechtVerordnungenEisenbahnbau- und -betriebsverordnung5. Abschnitt Eisenbahnbetrieb1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen§ 89

§ 89Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten

In Kraft seit 01. Oktober 2014
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