(1) Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen.
(2) Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind in doppelter Ausfertigung zu erstellen und müssen beinhalten
1. Bezeichnung der Fahrt,
2. Datum,
3. Bezeichnung der den Auftrag gebenden betriebssteuernden Stelle,
4. Auftrag,
5. Unterschrift des Auftraggebers, diese darf bei automationsgestützt erstellten schriftlichen Aufträgen durch die Namensangabe, oder eine Angabe durch die der Auftraggeber identifiziert werden kann, ersetzt werden, und
6. Unterschrift des Empfängers auf der Gleichschrift.
Das Original ist durch einen Betriebsbediensteten der ausführenden Stelle auszuhändigen, die Gleichschrift hat bei der ausfertigenden Stelle zu verbleiben. Der Empfang ist auf der Gleichschrift zu bestätigen. Im Zugausgangsbahnhof gleichzeitig erteilte schriftliche Aufträge sind in der Reihenfolge des Antreffens fortlaufend zu nummerieren; davon ausgenommen sind schriftliche Aufträge, die sich über den gesamten Zuglauf erstrecken. In schriftlichen Aufträgen dürfen nur vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen festgelegte Abkürzungen verwendet werden.
(3) Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten dürfen auch fernmündlich übermittelt werden. Bei fernmündlicher Übermittlung eines schriftlichen Auftrages haben die ausfertigende und die ausführende Stelle je eine Ausfertigung zu erstellen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten mit folgenden Abweichungen:
1. Unterschriften werden durch Namensangaben ersetzt;
2. werden mehrere Aufträge gleichzeitig zugesprochen, sind diese in der Reihenfolge des Antreffens zuzusprechen;
3. der Auftrag ist vom Empfänger zu wiederholen, dabei sind allfällige Unstimmigkeiten zu beseitigen. Die richtige Wiederholung gilt als Empfangsbestätigung.
Während des Fahrens dürfen schriftliche Aufträge nur mit Zustimmung des Triebfahrzeugführers fernmündlich übermittelt werden. Davon ausgenommen sind Aufträge zur Abwendung einer drohenden Betriebsgefahr.
(4) Erforderliche schriftliche Aufträge an Fahrten müssen vor Zulassung der Fahrt in den jeweiligen Abschnitt erteilt sein.
(5) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen darf schriftliche Aufträge, deren Erfordernis vorhersehbar ist, für bestimmte Perioden zusammenfassen; diese Zusammenfassung muss mindestens beinhalten:
1. Aufträge, streckenweise zusammengefasst und richtungsbezogen in der Reihenfolge des Antreffens dargestellt,
2. Nummerierung der Eintragungen,
3. Gültigkeitsbereich und
4. Gültigkeitszeitraum.
(6) Sind bestimmte schriftliche Aufträge gemäß Abs. 5 zusammengefasst, ist diese Zusammenfassung dem Eisenbahnverkehrsunternehmen zu übermitteln. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat dafür zu sorgen, dass diese schriftlichen Aufträge von jeder Zug- und Nebenfahrt mitgeführt und beachtet werden. Solche schriftliche Aufträge gelten im angegebenen Gültigkeitszeitraum als erteilt.
(7) Schriftliche Aufträge an Fahrten dürfen nur schriftlich widerrufen werden.
(8) Für den Fall, dass bei einer Zugfahrt das führende Triebfahrzeug oder der Triebfahrzeugführer des führenden Triebfahrzeuges gewechselt wird, hat das Eisenbahnverkehrsunternehmen Regelungen für die Weitergabe von schriftlichen Aufträgen zu erstellen.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 89 Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten
(1) Betriebliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind durch Signale, durch die Führerstandsignalisierung, mittels Fahrplan, schriftlich, mündlich oder fernmündlich zu erteilen. (2) Schriftliche Aufträge der betriebssteuernden Stelle an Fahrten sind in doppelter Ausfertigung zu ers…
Anl. 5
…NOR40163574/image129.png Die EK darf befahren werden. Die Anbringung der Mastkennzeichnung sowie erforderlichenfalls einer gelben Rückstrahlfläche oder eines gelben Signalgebers ist in § 89 (Triebfahrzeugführer-überwachung) der EisbKrV geregelt. EK befahren nicht erlaubt Eine schwarze quadratische Tafel. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40163574/image130.png Die EK darf nicht befahren werden, vor…
§ 61 Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen
…1) Das Signal „EK Gruppe Anfang“ ist gemäß den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten. (2) Unbeschadet der Bestimmungen der §§ 27 Abs. 1, 2 und…
§ 60 Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS)
…richten sich die Zulässigkeit der Errichtung und die die Aufstellungsentfernung des EKÜS sowie die erforderliche Sichtweite auf das EKÜS nach den Bestimmungen des § 89 (Triebfahrzeugführerüberwachung) der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012.…