§ 82 Weichenbereich
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Als Beginn des Weichenbereiches gilt der Standort des den Weichenbereich deckenden Hauptsignals,
in Bahnhöfen mit Trapeztafel die erste befahrene Weiche. |
Als Ende des Weichenbereiches gilt grundsätzlich das nächsterreichte Hauptsignal der Betriebsanlage; folgt kein Hauptsignal mehr, die letzte befahrene Weiche dieser Betriebsanlage.
(2) Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einzuhalten, sofern keine abweichende Geschwindigkeit signalisiert wird oder eine geringere örtlich zulässige Geschwindigkeit einzuhalten ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden