§ 81 Dienstantritt und Dienstübergabe
In Kraft seit 01. Oktober 2014
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EisbBBV
Gliederung
5. Abschnitt Eisenbahnbetrieb
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen
§ 81 Dienstantritt und Dienstübergabe
Eisenbahnunternehmen haben für die von ihnen eingesetzten Betriebsbediensteten zu regeln, in welcher Form der Dienstantritt und die Dienstübergabe zu erfolgen haben.
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