(1) Die Bestimmungen des § 31 (Schutzsignal) gelten sinngemäß. Abweichend von § 62 Abs. 2 (Neuerrichtung von Übergangssignalen) dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen dann neu errichtet werden, wenn die Ansteuerung von Schutzsignalen mit der bestehenden Eisenbahnsicherungsanlage technisch nicht möglich ist.
(2) In einem Bahnhof dürfen Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen nur aufgestellt sein, wenn alle Signale dieser Gruppe Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen sind; eine Mischung mit Schutzsignalen gemäß § 31 ist nicht zulässig.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 62 Übergangssignale
… – Hauptsignal gemäß § 63, 2. Form – Vorsignal gemäß § 64, 3. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65, 4. Erlaubnissignal gemäß § 66, 5. Form – Verschubsignal gemäß § 67, 6. Sperrsignal gemäß § 68 und 7. Weichensignale gemäß…
Anl. 5
…62) 34. Form – Hauptsignale (§ 63) 35. Form – Vorsignale (§ 64) 36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65) 37 Erlaubnissignal (§ 66) 38. Form – Verschubsignale (§ 67) 39. Sperrsignale (§ 68) 40. Weichensignale (§ 69) 1. Hauptsignal…