(1) Die Bestimmungen des § 30 (Vorsignal) gelten sinngemäß.
(2) Kann ein Form – Vorsignal nicht in Stellung „Vorsicht“ gebracht werden, darf eine Zugfahrt auf das betreffende Signal nur zugelassen werden, wenn diese Zugfahrt schriftlich beauftragt ist, bei diesem Signal die Stellung „Vorsicht“ anzunehmen.
(3) Mit einem Form – Vorsignal darf kein Hauptsignal gemäß § 29 angekündigt werden.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 62 Übergangssignale
…1) Zu den Übergangssignalen zählen: 1. Form – Hauptsignal gemäß § 63, 2. Form – Vorsignal gemäß § 64, 3. Schutzsignal ohne lotrechten weißen Streifen gemäß § 65, 4. Erlaubnissignal gemäß § 66, 5. Form – Verschubsignal gemäß § 67…
Anl. 5
…Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61) Übergangssignale (§ 62) 34. Form – Hauptsignale (§ 63) 35. Form – Vorsignale (§ 64) 36. Schutzsignale ohne lotrechten weißen Streifen (§ 65) 37 Erlaubnissignal (§ 66) 38. Form – Verschubsignale (§ 67) 39. Sperrsignale (§…
§ 119 Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen
…das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen. (2) Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen. (3) Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung…