Das Gefahrsignal ist zu geben, wenn der eigenen Fahrt Gefahr droht, sich die eigene Fahrt in Gefahr befindet oder wenn Fahrten zur Abwendung einer Gefahr sofort angehalten werden müssen.
§ 61 EisbBBV · EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 61 Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen
…Pfeiftafel“ („Pfeifpflock“), „Gruppenpfeiftafel“ („Gruppenpfeifpflock“) und „Pfeifende“ („Endpflock“) gemäß den Bestimmungen der §§ 58 bis 60 (Standort und Bedeutung der Signale für den Eisenbahnbetrieb) EisbKrV, BGBl. II Nr. 216/2012, zu errichten. (4) Die Errichtung des Signals…
Anl. 5
…Bremsprobesignale (§ 54) 27. Abfertigungssignale (§ 55) 28. Zugsignale (§ 56) 29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57) 30. Gefahrsignal (§ 58) 31. Sonstige Signale (§ 59) 32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60) 33. Sonstige Signale für Eisenbahnkreuzungen (§ 61) Übergangssignale (§ 62) 34…
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