§ 56 Zugsignale
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Die Spitze geschobener Züge muss nur bei Dunkelheit oder wenn Tagsignale nicht auf mindestens 100 m eindeutig erkennbar sind mit mindestens einem weißen Licht gekennzeichnet sein.
(2) Bei Ausfall des Spitzensignals am verschiebenden Triebfahrzeug muss mindestens ein weißes Licht am Triebfahrzeug vorhanden sein.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Anl. 5
…– Verschubsignale (§ 52) 25. Akustische Signale (§ 53) 26. Bremsprobesignale (§ 54) 27. Abfertigungssignale (§ 55) 28. Zugsignale (§ 56) 29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57) 30. Gefahrsignal (§ 58) 31. Sonstige Signale (§ 59) 32. Eisenbahnkreuzungsüberwachungssignal (EKÜS) (§ 60) 33…