§ 53 Akustische Signale
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Ist bei geschobenen Zügen am vordersten Schienenfahrzeug eine Einrichtung zur Abgabe des Signals „Achtung“ vorhanden, ist das Signal „Achtung“ vom Mitarbeiter an der Spitze zu geben.
(2) Die Abgabe des Signals „Achtung“ kann in Einzelfällen gesondert angeordnet werden.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Anl. 5
… 49) 22. Verschubhalttafel (§ 50) 23. Wartesignal (§ 51) 24. Hand – Verschubsignale (§ 52) 25. Akustische Signale (§ 53) 26. Bremsprobesignale (§ 54) 27. Abfertigungssignale (§ 55) 28. Zugsignale (§ 56) 29. Signale an Schienenfahrzeugen (§ 57) 30. Gefahrsignal (§…