§ 40 Vorbeifahrt erlaubt
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
Die Zugfahrt ist zur Beachtung des Signals „Vorbeifahrt erlaubt“ schriftlich zu beauftragen. Wird ein Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ ohne diesbezüglichen schriftlichen Auftrag angetroffen, ist vor dem Signal anzuhalten und Kontakt mit der betriebssteuernden Stelle aufzunehmen.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Anl. 5
…§ 36) 9. Signal außer Betrieb (§ 37) 10. Ersatzsignal (§ 38) 11. Vorsichtssignal (§ 39) 12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40) 13. Kennzeichnung (§ 41) 14. Sperrsignale (§ 42) 15. Langsamfahrsignale (§ 43) 16. Oberleitungssignale (§ 44) 17. Weichensignale (§ 45…