(1) Abhängig von den örtlichen betrieblichen Verhältnissen dürfen Haupt- oder Schutzsignale mit einem Vorsichtssignal ausgerüstet werden.
(2) Das Vorsichtssignal ist am Signalschild des Haupt- oder Schutzsignals anzubringen.
(3) Das Vorsichtssignal darf auf eventuell aufgestellten Signalnachahmern nicht wiederholt werden.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Anl. 5
…Signalnachahmer (§ 35) 8. Abstandstafel (§ 36) 9. Signal außer Betrieb (§ 37) 10. Ersatzsignal (§ 38) 11. Vorsichtssignal (§ 39) 12. Vorbeifahrt erlaubt (§ 40) 13. Kennzeichnung (§ 41) 14. Sperrsignale (§ 42) 15. Langsamfahrsignale (§ 43) 16. Oberleitungssignale (§ …