§ 34 Gelbes Trapez
In Kraft seit 01. Oktober 2014
Up-to-date
(1) Das Signal „gelbes Trapez“ ist zur Anzeige von mit punktförmiger Zugbeeinflussung 1000 Hz abgesicherten Geschwindigkeitsvoranzeigern mit den Kennziffern „7“, „7,5“, „8“, „8,5“, „9“ und „9,5“ am Standort eines Vorsignals zu verwenden.
(2) Das Signal ist am unteren Rand des Vorsignalschildes anzubringen.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Anl. 5
…2. Vorsignal (§ 30) 3. Schutzsignal (§ 31) 4. Geschwindigkeitsanzeiger (§ 32) 5. Geschwindigkeitsvoranzeiger (§ 33) 6. Gelbes Trapez (§ 34) 7. Signalnachahmer (§ 35) 8. Abstandstafel (§ 36) 9. Signal außer Betrieb (§ 37) 10. Ersatzsignal (§ 38) 11. Vorsichtssignal (§…