(1) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn die Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge den Bestimmungen dieser Verordnung und, soweit diese Verordnung keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, dem Stand der Technik, insbesondere harmonisierten Normen, entsprechen.
(2) Vom Stand der Technik darf abgewichen werden, wenn die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 134 Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge
…als Bahnhof behandelt werden. (3) Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 20 Abs. 1, 2 und 6, § 22 Abs. 2, 3 und 4 sowie § 74 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden. (4) Betriebsanlagen, die dem § 20 Abs…
§ 137 Inkrafttreten
…1) Die Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008 tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (2) § 1 Abs. …