(1) Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen.
(2) Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen
wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert, |
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(3) Hauptgleise, auf denen mehr als 100 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind streckenseitig mindestens folgende Punkte auszurüsten:
1. Vorsignale, Hauptsignale, Schutzsignale;
2. dauernde Geschwindigkeitsbrüche mit Herabsetzung der Geschwindigkeit um mindestens 30 km/h;
3. besondere vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu evaluierende Gefahrenpunkte.
(5) Wird gemäß Abs. 2 oder 3 eine Zugbeeinflussung errichtet, sind in einer Betriebsanlage immer alle Punkte gemäß Abs. 4 mit Zugbeeinflussung auszurüsten.
(6) Sind benachbarte Bahnhöfe mit Zugbeeinflussung gemäß Abs. 2 oder 3 ausgerüstet, so sind auch die Streckengleise dazwischen durchgängig auszurüsten.
(7) Hauptgleise, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
Rückverweise
EisbBBV · Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
§ 24 Zugbeeinflussung
(1) Die Zugbeeinflussung dient zur Sicherung von Zugfahrten und umfasst Strecken- und Fahrzeugeinrichtungen. (2) Hauptgleise, auf denen bis einschließlich 100 km/h zugelassen sind, müssen wenn es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes erfordert, mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die…
§ 113 Fahrgeschwindigkeit
…250 km/h, wenn Strecke und führende Schienenfahrzeuge mit Zugbeeinflussung mit der ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann (§ 24 Abs. 7, § 77 Abs. 1 Z 5) ausgerüstet sind und diese wirksam ist, oder b. 160 km/h, wenn Strecke…
§ 102 Bremsen der Züge
…ist durch die Eisenbahnverkehrsunternehmen zu regeln. (3) Als größte Bremsweglänge sind 1 500 m zulässig. Für Züge, die mit Zugbeeinflussung gemäß „§ 24 Abs. 7 geführt werden, gelten besondere Bremswege. (4) Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen haben über das Bremsen auf Strecken mit einer Neigung von mehr als 40 v.T…