§ 19 Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
In Kraft seit 01. Oktober 2014
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EisbBBV
Gliederung
2. Abschnitt Betriebsanlagen
§ 19 Schienengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
(1) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen dürfen nur unter Deckung von Hauptsignalen mit entsprechenden Fahrtausschlüssen errichtet werden.
(2) Neue schienengleiche Kreuzungen von Haupt- und Nebenbahnen mit anderen Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden.
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