§ 126
Up-to-date
§ 126 — EisbBBV
(1) Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2) Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
| im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten |
zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.
(3) Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
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