§ 111 Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
In Kraft seit 01. Oktober 2014
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EisbBBV
Gliederung
5. Abschnitt Eisenbahnbetrieb
3. Unterabschnitt Bestimmungen für Zugfahrten
§ 111 Ausrüsten der Züge mit Mitteln für die erste Hilfeleistung
Personenbefördernde Züge sind mit Mitteln für die erste Hilfeleistung auszurüsten.
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