(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2005 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 109/2013 außer Kraft.
(4) Die Änderung des Verordnungstitels sowie die §§ 2 Abs. 1 und 4, 3, 6, 7 und 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
Rückverweise
EFZ-DV-VO · Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
§ 10 Schlussbestimmungen
…1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 5 mit 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf Entgeltfortzahlungstage nach dem 30. Juni 2018 anzuwenden…