Folgende Kosten sind bei der Beurteilung der Kosteneffizienz gemäß § 4 sachlich und angemessen zu berücksichtigen:
1. Investitionskosten für die Anschaffung und Installation der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte;
2. Mietkosten für die Nutzung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung;
3. Regelmäßige Kosten für den Betrieb, die Überprüfung, die Wartung, den Tausch und die Eichung der individuellen Verbrauchserfassungsgeräte im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung und
4. Regelmäßige Kosten für die Ablesung, Datenverarbeitung, Verbrauchsinformation und Abrechnung im Vergleich zur bestehenden Verbrauchserfassung.
Rückverweise
EEff-IVEV · Individuelle-Verbrauchserfassungs-Verordnung
§ 4 Beurteilung der Kosteneffizienz
…Fernablesbarkeit ist kosteneffizient gemäß §§ 54 und 55 EEffG, wenn die erzielbaren Energiekosteneinsparungen gemäß § 5 die anfallenden Mehrkosten gemäß § 6 übersteigen. (2) Die erzielbaren Energiekosteneinsparungen und anfallenden Mehrkosten sind auf einen Zeitraum von fünf Jahren, die dem Beurteilungszeitpunkt folgen, zu berechnen.…