(1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber oder Letztverbraucher an Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b und – sofern sie sonstige Rückgabemöglichkeiten eingerichtet haben – vom Letztverbraucher zumindest unentgeltlich zurückzunehmen. § 5 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.
(2) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Geräte zu den gesamt in Verkehr gesetzten Geräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(3) Hersteller haben für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte, die nach dem 12. August 2005 in Verkehr gesetzt werden, ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 entweder
1. individuell durch Aussortierung aller von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu erfüllen; diese Hersteller haben mit den Betreibern von allen Sammelstellen, bei denen ihre Geräte anfallen können, Verträge über die Aussortierung der von ihnen in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte abzuschließen und ein Verfahren gemäß § 13a Abs. 3 AWG 2002 unter Nachweis der abgeschlossenen Verträge, einer Sicherstellung gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 oder 3 und der zur Erfüllung der Aussortierung nötigen technischen Voraussetzungen durch eine Anzeige beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzuleiten; oder
2. im Verhältnis ihrer in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte zu den von den Sammel- und Verwertungssystemen als gesamt in Verkehr gesetzt gemeldeten Elektro- und Elektronikgeräten durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 15 zu erfüllen.
Ein Wechsel zwischen der Rücknahme gemäß Z 1 und Z 2 oder zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 193/2014)
Rückverweise
EAG-VO · Elektroaltgeräteverordnung
§ 7 Rücknahme von Elektro- und Elektronik-Altgeräten aus privaten Haushalten durch Hersteller
…1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für private Haushalte haben Elektro- und Elektronik-Altgeräte von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a, vom Letztvertreiber…
§ 11 Behandlung
…1) Hersteller haben für jene Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die sie gemäß den §§ 7 oder 10 zurückgenommen haben, nachweislich sicherzustellen, dass 1. ganze Elektro- und Elektronik-Altgeräte einer Vorbereitung zur Wiederverwendung zugeführt werden, sofern die Geräte aufgrund ihres technischen…
§ 22 Veröffentlichung der Hersteller, Sammelstellen und Behandler
…hat eine Liste 1. der Hersteller für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte unter der Angabe, ob sie die Verpflichtung der Rücknahme gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 oder 2 erfüllen, 2. der Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 unter Angabe der Art der Sammelstelle…
§ 5 Rückgabe von Altgeräten
…§ 3 Z 13 lit. a, sofern entsprechende Verträge zwischen einem Sammel- und Verwertungssystem und der Sammelstelle und die rechtlichen und technischen Voraussetzungen vorliegen. Abs. 1 vorletzter und letzter Satz gilt sinngemäß.…