(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 3, § 3 Abs. 3 und 5, § 4 Abs. 1 Z 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 7, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 6, § 10 Abs. 1 und Abs. 4 Z 7, § 11 Abs. 1a, die Einleitung des § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 1 und 3 sowie Abs. 4 Z 2 und 5, § 13 Abs. 7, die Einleitung des § 15 Abs. 1 sowie § 15 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich treten § 1 Abs. 4, § 5 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 Z 3 außer Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023 in der Fassung vor der Novelle BGBl. II Nr. 78/2024 anzuwenden.
(3) Für das Inkrafttreten der durch die Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 geänderten oder eingefügten Bestimmungen gilt Folgendes:
1. Der Titel der Verordnung, § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Z 1, 6 und 11, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z 1 sowie Abs. 4 Z 2 und 5 und die Einleitung des § 15 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
2. § 2 Abs. 1 Z 9a und 12a, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 6 bis 10, die Einleitung des § 11 Abs. 2 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; sie sind auf Förderanträge, die ab dem 23.6.2025 eingebracht werden, anzuwenden.
Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2024, anzuwenden.
(4) § 1 Abs. 1 und 5, § 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 11, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 5, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 5 Z 3 und Abs. 8, § 12 Abs. 1 erster Satz sowie § 12 Abs. 4 Z 2 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 12/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Auf Förderverträge, die auf Grundlage der Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, abgeschlossen wurden, ist die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2023, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 76/2025, anzuwenden.
EAG-IZV · EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom
§ 18 Inkrafttreten
…Inkrafttreten § 18. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (2) § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Abs…
§ 4 Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses
…Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionszuschusses § 4. (1) Die Gewährung eines Investitionszuschusses erfordert neben der Erfüllung der im EAG angeführten Voraussetzungen, dass 1. zum Zeitpunkt der Einbringung des Förderantrages alle für die Errichtung, Erweiterung oder Revitalisierung der Anlage erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz oder…
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