§ 6 Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde
In Kraft seit 16. Juli 2004
Up-to-date
Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden