§ 6 Zugriff der Stammzahlenregisterbehörde
In Kraft seit 16. Juli 2004
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E-Gov-BerAbgrV
Die Stammzahlenregisterbehörde hat zum Zweck der Generierung bereichsspezifischer Personenkennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 E-GovG Zugriff auf die im Datenverarbeitungsregister in den Datenanwendungen registrierten Bereichskennungen.
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