(1) Gesundheitsdiensteanbieter/innen sind im Leistungsfall verpflichtet, die Identität der Patient/inn/en zu überprüfen, sofern sie
1. als Vertragspartner/innen Leistungen auf Rechnung der gesetzlichen Sozialversicherung erbringen oder
2. als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden.
Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e card sind jedoch zusätzliche Unterlagen (Ausweise, Nämlichkeitsunterlagen) beizuziehen.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht für Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die aufgrund vertraglicher, bundes- oder landesgesetzlicher Bestimmungen bereits zu einer Identitätsprüfung in diesen Fällen verpflichtet sind.
Rückverweise
e-card FotoV · Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
§ 6 Identitätsprüfung im Leistungsfall
…oder 2. als ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen im Rahmen der Elektronischen Gesundheitsakte (4. Abschnitt Gesundheitstelematikgesetz 2012) ELGA-Gesundheitsdaten verwenden. Eine mit einem Lichtbild ausgestattete e card ersetzt im Regelfall die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises. Bei Zweifeln an der Erkennbarkeit der Person im Vergleich zum Lichtbild auf der e card sind jedoch…