(1) Die Abfrage von Lichtbildern durch den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. ab 1. Jänner 2020 durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger (im Folgenden: Hauptverband bzw. Dachverband) erfolgt nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 oder Abs. 9 Z 2 in Verbindung mit Abs. 10 ASVG.
(2) Die Übermittlung der Lichtbilder hat in verschlüsselter Form entsprechend den Vorgaben des E Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, und der dazu ergangenen Verordnungen nach folgenden Grundsätzen zu erfolgen:
1. Die Lichtbilder sind von der übermittelnden Behörde verschlüsselt an den Hauptverband bzw. Dachverband zu übermitteln.
2. Der Hauptverband bzw. Dachverband darf die Lichtbilder nur im Zuge des Personalisierungsprozesses der e card entschlüsseln und ausschließlich für diesen Zweck verarbeiten.
3. Im Anschluss an den Versand der e card ist das Lichtbild unverzüglich, spätestens aber nach Ablauf von zwei Monaten zu löschen.
(3) Lichtbilder, die aus behördlichen Beständen beigestellt werden, haben den für die jeweilige Behörde geltenden Anforderungen an Lichtbilder zu entsprechen, die zum Zeitpunkt der Ermittlung des Lichtbildes durch die jeweilige Behörde gegolten haben.
(4) Für die Beschaffung der Lichtbilder sind die beim Bund vorhandenen Datenspeicherungen und Verwaltungsabläufe in zweckentsprechender und kostengünstiger Weise zur Verfügung zu stellen und zu verwenden.
Rückverweise
e-card FotoV · Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
§ 7 Verwendung personenbezogener Daten
…1) Die für die Anbringung und Verwendung von Lichtbildern auf e cards notwendigen Verwaltungsabläufe sind vom Hauptverband bzw. Dachverband im eigenen Namen im Rahmen seiner Aufgaben für die Entwicklung und den Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY nach…
§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
…die rechtzeitige Ausstellung einer e card mit Lichtbild notwendig ist. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern 1. für die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und 2. innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung…
§ 3 Verwendung des Lichtbildes
…im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass 1. bei e cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird, 2. Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder…
§ 8 Kostentragung
…Abs. 2 folgende bis 31. Dezember 2023 entstehende Kosten: 1. Kosten einer begleitenden Informationskampagne über die Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung einer e card mit Lichtbild; 2. Kosten für Informationsmaßnahmen an Karteninhaber/innen, für die in den Registern nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis…