(1) Für die Herstellung einer e card wird aus dem, entsprechend der festgelegten Reihenfolge, nach § 31a Abs. 8 Z 1 bis 4 ASVG heranzuziehenden Register das jüngste zur Verfügung stehende Lichtbild (§§ 1 und 2) verwendet. Die Verfügbarkeit eines neueren Lichtbildes während der Gültigkeit der e card stellt keinen Grund für einen Kartentausch dar.
(2) Der Hauptverband bzw. Dachverband hat im Rahmen seiner Zuständigkeit zur Errichtung und zum Betrieb des elektronischen Verwaltungssystems ELSY (§§ 31a ff. ASVG) Vorsorge dafür zu treffen, dass
1. bei e cards, die kein Lichtbild aufweisen, die Anspruchsberechtigung durch zusätzliche Abläufe überprüft wird,
2. Übergangsfristen (Toleranzfristen) von höchstens fünf Monaten bestehen, um das Nachbringen von Lichtbildern oder die entsprechenden Antragstellungen bei den zuständigen Behörden zu ermöglichen,
3. Gesundheitsdiensteanbieter/innen, die einen Vertrag mit einem oder mehreren Sozialversicherungsträgern über die Erbringung von Leistungen abgeschlossen haben, ihre Patienten/Patientinnen über das Auslaufen von Fristen nach Z 2 informieren können.
Rückverweise
e-card FotoV · Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards
§ 2 Beibringung von Lichtbildern durch den Karteninhaber/die Karteninhaberin
…ohne neuerliches Prüfverfahren anzuerkennen. (3) Von der verpflichtenden Beibringung eines Lichtbildes sind Personen ausgenommen, die bis 31. Dezember 2031 im Jahr der Ausgabe einer e card das 70. Lebensjahr vollenden oder bereits vollendet haben.…
§ 9 Schlussbestimmungen und Inkrafttreten
…1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e card mit Lichtbild notwendig ist. (3) Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern 1. für die Karteninhaber…