(1) Der Dienstplan ist unter Bedachtnahme auf § 13 Abs. 1 so zu erstellen, daß eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet ist.
(2) Die in Abs. 1 festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein.
(3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im Monat so zu bemessen, daß dem Zivildienstleistenden die Heimfahrt (§ 31 Abs. 1 Z 4 ZDG) ermöglicht wird.
§ 9 DZ-V · DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 9 Wöchentliche Ruhezeiten
…festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein. (3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im…
§ 14 Sonn- und Feiertagsdienst bei Turnusdiensten
…1) Im Rahmen von Turnusdiensten kann der Zivildienstleistende auch an Sonn- und Feiertagen zu Dienstleistungen eingeteilt werden. (2) Eine dienstliche Inanspruchnahme an einem Feiertag ist – sofern die im…
§ 13 Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten
…zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden. (3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.…
§ 6 Überstunden
…1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden…
Rückverweise