(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden.
(3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchentliche Mindestruhezeit nach § 9 nicht unterschritten werden.
§ 13 DZ-V · DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 13 Sonn- und Feiertagsdienst bei Normaldiensten
(1) Bei Normaldiensten sind Sonn- und Feiertage grundsätzlich dienstfrei zu halten. (2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann der Zivildienstleistende bis zu zweimal pro Monat zu Diensten an Sonn- oder Feiertagen herangezogen werden. (3) Durch Dienstleistungen nach Abs. 2 darf die wöchen…
§ 9 Wöchentliche Ruhezeiten
…festgelegte Mindestruhezeit kann im Falle zwingender dienstlicher Erfordernisse bis zu einem Mindestausmaß von 24 Stunden unterschritten werden. In diesem Fall muß jedoch während eines Zeitraumes von vier Wochen eine durchschnittliche ununterbrochene Mindestruhezeit von 36 Stunden pro Woche gewährleistet sein. (3) Sofern zwingende dienstliche Erfordernisse nicht entgegenstehen, ist die wöchentliche Ruhezeit zweimal im…
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