(1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten nichts anderes vorsehen.
(2) Bei zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann die in Abs. 1 festgelegte tägliche Mindestruhezeit unterschritten werden. Solche Unterschreitungen sind grundsätzlich nur bei zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Diensten und nur insgesamt viermal pro Monat zulässig.
(3) Unbeschadet der Ausnahmeregelung im Abs. 2 ist dem Zivildienstleistenden grundsätzlich Freizeit in einem Ausmaß zu gewähren, das ihm einen ununterbrochenen Schlaf von acht Stunden ermöglicht. Hiebei ist auf die Wegzeit zwischen der Unterkunft (Wohnung) und Einrichtung (Einsatzstelle) sowie auf die für die Einnahme von Mahlzeiten, für Umkleidung und Körperreinigung erforderliche Zeit Bedacht zu nehmen. Diese Mindestruhezeit kann – sofern der Zivildienstleistende bei der Einrichtung (Einsatzstelle) in Hausgemeinschaft lebt – beim Eintreten außergewöhnlicher Umstände unterbrochen werden.
§ 10 DZ-V · DZ-V · Dienstzeit-Verordnung für Zivildienstleistende
§ 10 Tägliche Ruhezeiten
…1) Die ununterbrochene tägliche Ruhezeit nach Diensten von acht oder mehr Stunden hat grundsätzlich mindestens elf Stunden zu betragen, soweit die Arbeitsschutzbestimmungen für die bei der Einrichtung mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen Beschäftigten…
§ 8 Freiwillige Dienstleistungen
…Einverständnis des Vorgesetzten außerhalb der im Dienstplan festgelegten Dienstzeit im Rahmen der Einrichtung und im Tätigkeitsbereich der Zivildienstleistenden (§ 38 Abs. 3 ZDG) verrichtet werden. (2) Dienstleistungen nach Abs. 1 sind als in der Dienstzeit geleistet anzusehen, gelten jedoch nicht als Überstunden im Sinne des § 6…
§ 6 Überstunden
…1) Aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen kann vom Vorgesetzten oder einer von ihm hiezu beauftragten Person eine über die im Dienstplan festgelegte Dienstzeit hinausgehende Dienstleistung angeordnet werden (Überstunden). Überstunden dürfen grundsätzlich nur in jenem Ausmaß angeordnet werden…
Rückverweise