Vorwort
§ 1
Im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung sind
1. die Studienbeihilfenbehörde
2. die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik als nachgeordnete Dienststellen gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz DVG (Dienstbehörden I. Instanz) und gemäß § 2e Abs. 1 zweiter Satz VBG (Personalstellen)
zuständig.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.