(1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für
a) Inertabfälle oder
b) andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt zur Verwirklichung des Ziels in § 1 beiträgt.
(2) Das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen ist unzulässig, wenn die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Untersuchungen oder die erforderliche Behandlung gemäß Abs. 1 erschwert oder behindert werden oder die Abfallannahmekriterien nur durch den Mischvorgang erfüllt werden.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 47 Übergangsbestimmungen zur Deponieverordnung 1996 und zu Pilotprojekten
…1) Inhaber von Kompartimenten, die sich am 1. März 2008 in der Vorbereitungs- oder Ablagerungsphase befinden, und die Leiter der Eingangskontrolle müssen die Anforderungen 1. dieser Verordnung, ausgenommen die §§ 10, 21, 23…
§ 6 Behandlungspflicht
(1) Es dürfen nur behandelte Abfälle deponiert werden. Dies gilt nicht für a) Inertabfälle oder b) andere Abfälle, bei welchen unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine entsprechende Behandlung nicht zu einer Verringerung der Abfallmenge oder der Gefährdung der menschlichen Gesun…
§ 7 Verbot der Deponierung
… II Nr. 570/2003, in der geltenden Fassung einzustufen sind; 4. Gase unter Druck; 5. Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser heftig reagieren; 6. infektiöse Abfälle aus Krankenhäusern und andere klinische Abfälle, die in medizinischen oder veterinärmedizinischen Einrichtungen anfallen und gemäß Abfallverzeichnisverordnung, in der geltenden Fassung, die Eigenschaft H9…