(1) Wenn
1. die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophenfalls, wie etwa dem Ausfall der Energieversorgung, der gefahrlose Betrieb von thermischen oder mechanisch-biologischen Behandlungsanlagen nicht gewährleistet werden kann, und
2. dadurch nachteilige Auswirkungen auf die Bewirtschaftung gemischter Siedlungsabfälle als Teil der Daseinsvorsorge entstehen können,
dürfen diese Abfälle in einem Lager, welches die Vorgaben gemäß Abs. 2 erfüllt, zwischengelagert werden.
(2) Der Deponieinhaber kann, abweichend von § 34, im Deponiebereich oder am Deponiekörper einer Reststoff- oder Massenabfalldeponie ein geeignetes Lager für Fälle des Abs. 1 errichten und betreiben, sofern in Bezug auf dieses Lager folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Gegebenenfalls durch das Lager entstehendes Sickerwasser wird ordnungsgemäß erfasst und behandelt.
2. Die Lage des Lagers wird so gewählt, dass allfällige Emissionen (zB Windverfrachtung, Staub, Geruch) minimiert werden.
3. Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Voraussetzungen für den Brandschutz sind erfüllt.
4. Die restlose Entfernung der Abfälle wird durch eine bauliche oder organisatorische Trennung ermöglicht.
5. Die erforderlichen baulichen oder organisatorischen Maßnahmen stellen sicher, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
(3) Wenn Abfälle zwischengelagert werden, hat der Deponieinhaber sicherzustellen, dass die folgenden Anforderungen bei der Benutzung des Lagers eingehalten werden:
1. Die Betriebsabläufe erfolgen auf Basis eines der Behörde im Vorfeld zur Kenntnis gebrachten Katastrophenplans, der auch durch organisatorische Maßnahmen sicherstellt, dass allfällige Emissionen minimiert werden.
2. Eine Gefährdung durch Gasbildung ist soweit wie möglich zu vermeiden.
3. Die erforderlichen, dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen für den Brandschutz werden beim Betrieb berücksichtigt.
4. Die Überwachung und Kontrolle des Zugangs ist sichergestellt.
5. Die Menge der angelieferten Abfälle wird gesondert dokumentiert.
6. Es wird durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt, dass eine Vermischung von Abfällen aus diesem Lager mit bereits abgelagerten oder für die Ablagerung übernommenen Abfällen ausgeschlossen ist.
7. Die Abfälle werden in Form von foliierten Pressballen gelagert, in Ausnahmefällen kann eine lose Schüttung erfolgen.
(4) Nach Wegfall des gemäß Abs. 1 zur Zwischenlagerung führenden Katastrophenfalls sind die Abfälle innerhalb angemessener Frist aus dem Lager zu entfernen. Die Behörde kann erforderlichenfalls eine angemessene Frist für die Entfernung der Abfälle festlegen und ist in jedem Fall vom Deponieinhaber über die erfolgte Entfernung in Kenntnis zu setzen.
Rückverweise
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 49 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der…
§ 34a Lager für Abfälle im Katastrophenfall
(1) Wenn 1. die Behandlung von gemischten Siedlungsabfällen und ähnlichen Gewerbeabfällen, die für die thermische oder mechanisch-biologische Behandlung vorgesehen sind, nicht möglich ist, weil aufgrund eines außergewöhnlichen, großflächigen und voraussichtlich nicht bloß kurzfristigen Katastrophen…
§ 34 Andere Anlage innerhalb des Deponiebereichs
…nur in einer dafür genehmigten anderen Anlage innerhalb des Deponiebereichs oder in einem Zwischenlager gemäß § 33 Abs. 1 oder gemäß § 34a oder bei Abfällen zur Deponierung im Zuge der Eingangskontrolle entsprechend § 18 Abs. 2 im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers zulässig. (3) Abs. 1…