(1) Die grundlegende Charakterisierung eines durch Verfestigung, Stabilisierung oder Immobilisierung behandelten Abfalls besteht aus
1. Untersuchungen des unbehandelten Abfalls entsprechend den jeweiligen Anforderungen des Anhangs 4 ; der unbehandelte Abfall muss in demselben Zustand beurteilt werden, wie er verfestigt, stabilisiert oder immobilisiert wird; bei stabilisierten oder immobilisierten Abfällen sind die Bestimmungen betreffend Analyseergebnisse im grenzwertnahen Bereich, über dem Grenzwert oder beim pH-Wert außerhalb des Grenzwertbereiches nicht anzuwenden; und
2. einer Eignungsprüfung des behandelten Abfalls gemäß Anhang 5 .
Werden mehrere Abfälle gemeinsam einem Verfestigungs-, Stabilisierungs- oder Immobilisierungsverfahren unterzogen, so sind die Untersuchungen gemäß Z 1 für jeden Abfall gesondert durchzuführen. Abweichend von § 12 Abs. 3 hat eine neuerliche grundlegende Charakterisierung spätestens nach vier Jahren zu erfolgen.
(2) Eine Eignungsprüfung gemäß Anhang 5 hat zu enthalten:
1. Angaben über die hinsichtlich des Behandlungsverfahrens tolerierbaren Schwankungsbreiten der Abfallzusammensetzung;
2. bei Verfestigungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der Grenzwerte des unbehandelten Abfalls; sofern stark alkalische Rückstände aus thermischen Prozessen gemäß § 9 Abs. 1 verfestigt werden sollen, ist die Einhaltung der Grenzwerte des Anhangs 1 Tabelle 8 oder der gemäß § 8 genehmigten höheren Grenzwerte unter sinngemäßer Anwendung des § 9 nachzuweisen;
3. bei Stabilisierungs- und Immobilisierungsverfahren eine Bestätigung der Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß Anhang 5 Kapitel 3.1. oder 4.1.;
4. die Rezeptur der Mischung für den Einbindungsprozess, einschließlich der Zusammensetzung der Bindemittel und der Zuschlags- und Hilfsstoffe;
5. sämtliche Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Anhang 5 Kapitel 2, 3.2. oder 4.2. und 6. Abschätzung der Beständigkeit des verfestigten, stabilisierten
oder immobilisierten Abfalls.
Die Eignungsprüfung hat sich auf eine bestimmte Mischung (dieselben Abfälle in einem bestimmten Mischungsverhältnis, dieselbe Rezeptur und dasselbe Verfahren) für den Einbindungsprozess zu beziehen; ändern sich die Mischungsverhältnisse, ist jedenfalls eine neuerliche grundlegende Charakterisierung vorzunehmen.
Rückverweise
Abfallverzeichnisverordnung 2020
§ 7 Ausstufung zum Zweck der Deponierung
…immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des § 5 Abs. 2 für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß § 14 DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie…
Anl. 5
…Energiegewinnungsprozess (unbehandelt) 7.4. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40226672/image001.png Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung) 7.5. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40226672/image001.png Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß § 14 DVO 2008 7.6. /Dokumente/Bundesnormen/NOR40226672/image001.png Sonstige Einzelcharge /Dokumente/Bundesnormen/NOR40226672/image001.png Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfall s 2 8…
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
Anl. 5
…Rahmen der grundlegenden Charakterisierung Zusätzlich zu den Untersuchungen der unverfestigen Abfälle gemäß Anhang 4 ist der verfestigte Abfall folgender Eignungsprüfung zu unterziehen (vgl. § 14): 1. Untersuchung des verfestigten Abfalls: Herstellung und Lagerung von Probekörpern gemäß ÖNORM S 2116-1 „Untersuchung stabilisierter Abfälle – Teil 1: Herstellung…