(1) Asbestabfälle, einschließlich Asbestzementabfälle, sowie künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften dürfen in Deponien für nicht gefährliche Abfälle ohne analytische Untersuchung unter folgenden Bedingungen abgelagert werden:
1. Sofern die Kompartimente nicht ausschließlich für Asbestabfälle genehmigt sind, müssen diese Abfälle in eigenen, baulich getrennten Kompartimentsabschnitten abgelagert werden.
2. Asbestabfälle dürfen keine sonstigen gefährlichen Stoffe außer gebundenen Asbest und Asbestfasern, die durch Bindemittel gebunden oder in Kunststoff eingepackt sind, enthalten; für Asbestabfälle, die verpackt worden sind, hat das die Verpackung vornehmende Unternehmen zu bestätigen, dass ausschließlich Asbestabfälle enthalten sind.
3. Der Einbau von Asbestabfällen darf nur unter Aufsicht von im Umgang mit Asbest geschultem Personal erfolgen.
4. Bei Bedarf sind die Asbestabfälle vor dem Einbau zu befeuchten.
5. Um ein Freisetzen von Fasern zu verhindern, ist der Ablagerungsbereich für Asbestabfälle täglich und vor jeder Verdichtung mit geeigneten Materialien vollständig abzudecken.
6. Abfälle mit schwach gebundenen Asbestfasern sind unmittelbar nach dem Einbau mit feinkörnigem Material vollständig abzudecken.
7. Die Oberflächenabdeckung des Deponiekörpers oder des Kompartimentsabschnitts muss ein Freisetzen von Fasern dauerhaft verhindern.
8. Am Deponiekörper dürfen keine Arbeiten vorgenommen werden, die zu einer Freisetzung von Asbestfasern führen können.
9. Nach dem Ende der Ablagerungsphase ist der Behörde ein Plan mit der genauen Lage der Asbestablagerung zu übermitteln; die Behörde hat eine Kopie des Plans der für die örtliche Raumplanung zuständigen Behörde zu übermitteln.
10. Die Behörde und der Betreiber haben geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes zu ergreifen, um zu verhindern, dass Menschen in Kontakt mit den Asbestabfällen kommen.
(2) Für Asbestabfälle ist eine Ausstufung gemäß § 7 AWG 2002 nicht zulässig.
Rückverweise
NG 1990 · Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz
§ 6 Voraussetzung für Bewilligungen
…Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 243/2024), Baurestmassen (§ 3 Z 6 DVO 2008 ausgenommen Asbestabfälle gemäß § 10 DVO 2008) oder Bodenaushubmaterial (§ 3 Z 9 DVO 2008) erfolgt. (3) Eine nachteilige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes ist jedenfalls gegeben, wenn…
DVO 2008 · Deponieverordnung 2008
§ 49 Inkrafttreten
…1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Zugleich tritt die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen (Deponieverordnung), BGBl. Nr. 164/1996, in der Fassung der…
§ 13 Grundlegende Charakterisierung ohne analytische Untersuchungen
…der horizontalen Einteilung, hat jedenfalls von einer befugten Fachperson oder Fachanstalt zu erfolgen und ist in einem Beurteilungsnachweis zu dokumentieren; 5. Asbestabfälle gemäß § 10; 6. teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a; 7. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, schlackenhaltiger Ausbauasphalt und schlackenhaltiges technisches Schüttmatterial gemäß § 10b; 8. ausgehobene Gewässersedimente…
§ 7 Verbot der Deponierung
…Masseprozent beträgt; ausgenommen sind (Anm.: lit. a aufgehoben durch BGBl. II Nr. 243/2024) b) in Kunststoff verpackte Asbestabfälle gemäß § 10, teerhaltiger Straßenaufbruch gemäß § 10a künstliche Mineralfaserabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10, künstliche Mineralwolleabfälle mit gefahrenrelevanten Fasereigenschaften gemäß § 10c und…
§ 5 Zuordnung von Abfällen zu Deponieklassen und -unterklassen
…Baurestmassendeponie entspricht, 4. Gleisschotter, der den Anforderungen des Anhangs 4 für die Ablagerung auf einer Baurestmassendeponie entspricht, 5. Asbestabfällen nach Maßgabe des § 10, 6. LD-Schlacke und Elektroofenschlacke, jeweils direkt aus der Produktion, schlackenhaltigem Ausbauasphalt und schlackenhaltigem technischen Schüttmaterial nach Maßgabe des § 10b und 7. künstliche…