(1) Bewerbungsgesuchen nach § 179 Abs. 1 RStDG ist ein vom Bewerber unterschriebener Standesbogen nach GeoForm. Nr. 3 anzuschließen. Die Äußerungen der vorgesetzten Dienststellenleiter zur Eignung des Bewerbers sind auf dem Standesbogen abzugeben. Der unmittelbar vorgesetzte Dienststellenleiter hat dem Bewerbungsgesuch eine Abschrift der letzten Leistungsfeststellung bzw. Dienstbeschreibung anzuschließen.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstweg ohne jeden Verzug weiterzuleiten.
(3) Die Dienstbehörde, von der die Ausschreibung veranlaßt wurde, hat über die eingelangten Bewerbungsgesuche eine Übersicht nach GeoForm. Nr.4 anzulegen und diese mit den Bewerbungsgesuchen samt Beilagen sowie mit dem Beleg über die Ausschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung an die zuständige Personalkommission weiterzuleiten.
DV-StAG · Staatsanwaltschaftsgesetz-DV
Art. 1 § 19 Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)
…Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen: 1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einer Person mehrere Straftaten zur Last gelegt werden…
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