BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 19

Art. 1 § 19Besondere Bestimmungen für das Hauptregister der Staatsanwaltschaft („St“)

Für das Register „St“ gelten folgende Bestimmungen:

1. Das Register ist nach Straffällen zu führen; auch wenn an einer Straftat mehrere Personen beteiligt sind oder einer Person mehrere Straftaten zur Last gelegt werden, ist der Fall unter einer Registerzahl einzutragen; unter dieser Zahl sind die Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten unter fortlaufenden Zahlen und sämtliche Straftaten jedes einzelnen Verdächtigen oder Beschuldigten durch Anführung der Gesetzesstellen in der üblichen Abkürzung anzugeben.

2. Weitere Berichte oder Nachtraganzeigen sind bis zur gerichtlichen Erledigung des Straffalles in erster Instanz stets durch Ergänzung der bisherigen Eintragung zu verzeichnen. Nach Einbringen der Anklage hat der Staatsanwalt jedoch die gesonderte Eintragung des Berichts oder der Nachtragsanzeige zu verfügen, wenn eine Ausdehnung der Anklage nicht in Betracht kommt.

3. Angezeigte, Verdächtige oder Beschuldigte, auf die zumindest teilweise das Jugendgerichtsgesetz 1988 anzuwenden ist, sind mit der entsprechenden Kennung für Jugendliche bzw. für Junge Erwachsene zu erfassen.

4. Die gerichtliche Beschlagnahme ist in der Bemerkungsspalte durch das Wort „Beschlagnahme“ ersichtlich zu machen. Die Entscheidung über den Antrag auf Einziehung nach § 33 Mediengesetz ist neben den sonst vorgeschriebenen Eintragungen ersichtlich zu machen.

5. Auslieferungs- und Übergabeverfahren sind durch die entsprechenden Verfahrensschritte zu erfassen.

6. Wird ein Strafverfahren zugleich gegen bekannte und unbekannte Täter geführt, so ist für alle unbekannten Täter der Vermerk „UT“ bzw. die Checkbox „Name unbekannt“ zu setzen.

7. Bei Haftsachen ist der Tag zu erfassen, an dem der Beschuldigte festgenommen wurde, sowie der Tag, an dem die Untersuchungshaft verhängt worden ist. Wird der Beschuldigte freigelassen, so sind die dafür vorgesehenen Verfahrensschritte zu erfassen.

8. Bei Beendigung des Ermittlungsverfahrens nach dem 10. oder 11. Hauptstück der StPO ist die angewendete gesetzliche Bestimmung anzuführen und der Straffall als beendet zu kennzeichnen (abzustreichen).

9. Ist das Verfahren gegen einen Angezeigten, Verdächtigen oder Beschuldigten infolge Ablebens zu beenden, so ist dies unter Eintragung des Datums des Ablebens ersichtlich zu machen.

10. Die Anmeldung und Ausführung von Rechtsmitteln gegen das Urteil ist durch Angabe des Tages der Anmeldung und Ausführung, die Entscheidung zweiter Instanz durch Angabe des Tages und der Geschäftszahl ersichtlich zu machen.

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