Art. 1 § 51 Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen
Art. 1 § 51 Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen — DV-StAG
Art. 1 § 51 Ausscheidung von Behelfen und Unterlagen — DV-StAG
Beachte
Inkrafttretedatum des Abs. 1: 1986/07/01 (s. § 53 Abs. 1).
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1987
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12011635
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die Personalakten der Generalprokuratur sind nach 50 Jahren, alle sonstigen Behelfe und Unterlagen nach 30 Jahren auszuscheiden. Die Aufbewahrungsfristen beginnen für Personalakten mit dem Tag des Ausscheidens des Bediensteten aus dem Dienst, für alle Behelfe und Unterlagen mit dem 1. Jänner des auf die Erledigung folgenden Jahres.
(2) § 28 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß die in § 50 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Register dauernd aufzubewahren sind.
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