Art. 1 § 20a Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
In Kraft seit 01. Januar 2008
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Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.
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