BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 20a

Art. 1 § 20aBesondere Bestimmungen für das Register „BAZ“

Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.

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