Art. 1 § 20a Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“
Art. 1 § 20a Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“ — DV-StAG
Art. 1 § 20a Besondere Bestimmungen für das Register „BAZ“ — DV-StAG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 338/1986 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 396/2007
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2008
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40094327
Zuletzt nach Updates gesucht am
Für Verfahren wegen Straftaten, für die im Hauptverfahren das Bezirksgericht zuständig wäre, ist im Ermittlungs- und Hauptverfahren das Register „BAZ“ in sinngemäßer Anwendung der §§ 19 und 20 zu führen.
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