BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 15a

Art. 1 § 15aAnordnungs- und Bewilligungsbogen

(1) Alle Anordnungen der Staatsanwaltschaft sowie Anträge, Erklärungen, Mitteilungen, Zuschriften und Erledigungen im Verkehr zwischen Staatsanwaltschaft und Gericht sind auf den Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu setzen, für den das StPOForm. StA 7 zu verwenden ist. Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen erhält stets die Ordnungsnummer 1. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen. Anträge auf Bewilligung von Zwangsmittel (§§ 101 Abs. 3, 105 Abs. 1 StPO), die Anklageschrift oder der Strafantrag, die schriftliche Anmeldung und Ausführung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, die Zurückziehung eines solchen sowie umfangreiche Schreiben sind im Anordnungs- und Bewilligungsbogen zu erwähnen, aber als selbständige Ordnungsnummer zu behandeln. Gleiches gilt für umfangreiche Schreiben und Erledigungen des Gerichts.

(2) Der Anordnungs- und Bewilligungsbogen ist bis zur Rechtskraft des Urteiles zu benützen und bildet, auch wenn er auf mehreren Bögen fortgesetzt wird, eine einzige Ordnungsnummer. Die Eintragungen darauf haben der Zeitfolge genau zu entsprechen.

(3) Wird der Ermittlungsakt an Behörden, Dienststellen oder Sachverständige zur Einsicht übermittelt, so ist der Anordnungs- und Bewilligungsbogen für die Dauer der Übermittlung zum Tagebuch der Staatsanwaltschaft zu nehmen. Im Fall der Rechtshilfe gegenüber anderen Staatsanwaltschaften und Gerichten ist eine Kopie des Anordnungs- und Bewilligungsbogens zum Tagebuch zu nehmen; auf gleiche Weise kann bei umfangreicheren Akten vorgegangen werden, wenn der Ermittlungsakt dem Gericht im Sinne von Abs. 1 übermittelt wird.

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