BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 1

Art. 1 § 1Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, auf die Staatsanwaltschaften im Sinne der §§ 2 Abs. 1 und 2a des Staatsanwaltschaftsgesetzes und deren Organe anzuwenden.

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