BundesrechtVerordnungenStaatsanwaltschaftsgesetz-DVArt. 1 § 39

Art. 1 § 39Anwendung der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133

Die §§ 1, 3 und 4 der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1962, BGBl. Nr. 133, über die Beschaffenheit, das Tragen und die Tragdauer des Amtskleides der Richter sind auf das Amtskleid der Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der violetten Farbe die hellrote tritt. Bei Tagsatzungen in bürgerlichen Rechtssachen ist das Amtskleid nicht zu tragen.

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