(1) Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in derAnlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen.
(2) Zweitausfertigungen von Befähigungszeugnissen dürfen nur ausgestellt werden, wenn das Original in Verlust geraten oder beschädigt ist. Die Ausstellung einer Zweitausfertigung eines Befähigungszeugnisses ist beim zuständigen Landeshauptmann unter Angabe des Ortes und des Datums der Prüfung sowie des Namens des Prüfungskommissärs, bei dem die Prüfung abgelegt wurde, zu beantragen.
(3) Von jedem ausgestellten Befähigungszeugnis hat der Prüfungskommissär dem zuständigen Landeshauptmann eine Kopie zwecks Aufbewahrung zu übergeben. Der Aufbewahrungszeitraum erstreckt sich bis zum Lebensende des Betriebswärters.
(4) Der Prüfungskommissär hat über die vorgenommenen Prüfungen laufend Aufzeichnungen zu führen und diese dem Landeshauptmann zur Aufbewahrung zu übergeben.
§ 6 DKBV · DKBV · Dampfkesselbetriebsverordnung
§ 6 Zeugnis
…§ 6. (1) Der Prüfungskommissär hat über jede bestandene Prüfung ein Befähigungszeugnis auszustellen. Das Zeugnis muß dem in der Anlage 2 dargestellten Vordruck entsprechen. (2) Zweitausfertigungen von…
§ 3 Theoretische Ausbildung
…DKBG auf die zu wartende Anlage vom zuständigen Prüfungskommissär ( § 7 Abs. 2 DKBG ) sodann durch einen entsprechenden Vermerk im Zeugnis ( § 6 ) aufzuheben oder ein neues Zeugnis auszustellen. § 6 Abs. 3 gilt sinngemäß.…
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