(1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete
1. Beschaffenheit,
2. Herstellung,
3. Prüfung und Konformitätsbewertung,
4. Bereitstellung auf dem Markt und Inverkehrbringen,
5. Marktüberwachung,
6. Bewertung und Überwachung von Herstellerbetrieben,
7. Kennzeichnung und Dokumentation.
(2) Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.
Rückverweise
DDGV · Duale Druckgeräteverordnung
§ 1 Geltungsbereich
…1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete 1…
§ 43 Inkrafttreten
…1) Die §§ 1, 3 bis 25, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 bis 3 und 45 Abs. 1 (Anm.: richtig…