Der Prüfungswerber ist vom Prüfungstermin rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor diesem Termin schriftlich zu verständigen.
In der Verständigung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
1. Zeit und Ort der schriftlichen und mündlichen Prüfung und
2. Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat.
Allfällige Bescheinigungen gemäß § 14 sind der Verständigung beizulegen.
Rückverweise
BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
Anl. 4
…Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 135/1999 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 der BZP-VO, BGBl. Nr. 889/1994, idF BGBl. II Nr. 46/2001 erforderliche in folgenden Sachgebieten nachgewiesen: Ausstellungsort, Datum Die Prüfungskommission Prüfungskommissäre: Vorsitzender: L…
§ 1 Geltungsbereich
…Gewerbe sowie c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt). (2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. …