(1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für:
1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und
2. a) das Taxi-Gewerbe,
b) das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe sowie
c) das mit Omnibussen ausgeübte Gästewagen-Gewerbe (im weiteren kurz Z 2-Gewerbe genannt).
(2) Die Bestimmungen über die Zuverlässigkeit (§ 8 Kraftfahrliniengesetz, BGBl. I Nr. 203/1999, und § 5 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112) für die in Abs. 1 genannten Verkehre sind für EWR-Angehörige gemäß § 15 zu beurteilen.
Rückverweise
BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 1 Geltungsbereich
…1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2. a) das Taxi-Gewerbe, b) das…
§ 4 Prüfung der fachlichen Eignung
…1) Die Prüfung der fachlichen Eignung umfaßt, je nach beabsichtigter Gewerbeausübung, die in den Anlagen 1 oder 2 angeführten Sachgebiete der Prüfung, soweit deren Kenntnis nicht…