Von den beiden weiteren Fachleuten, die gemäß § 5 Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, BGBl. Nr. 112, in die Prüfungskommission zu bestellen sind, muss einer in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre erforderlich sind. Der andere Fachmann muss in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
Rückverweise
BZP-VO · Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr
§ 1 Geltungsbereich
…1) Die Bestimmungen über die finanzielle Leistungsfähigkeit und die fachliche Eignung gelten für: 1. den Betrieb von Kraftfahrlinien, das Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten )Gewerbe und das mit Omnibussen betriebene Mietwagengewerbe (im weiteren kurz Personenkraftverkehr genannt) und 2. a) das Taxi-Gewerbe, b) das…