§ 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit
§ 3 Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit — BZGü-VO
(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.
(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.