BundesrechtVerordnungenBerufszugangs-Verordnung Güterkraftverkehr§ 3

§ 3Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

In Kraft seit 06. September 2000
Up-to-date

(1) Der Nachweis des Eigenkapitals und der Reserven ist durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung mit nachvollziehbarer Begründung einer Bank oder eines Wirtschaftstreuhänders zu erbringen.

(2) Die gemäß Abs. 1 ausgestellten Nachweise dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

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