(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen.
(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 31 Liegenschaftsverwaltungssystem
(1) Die unbeweglichen Sachen (§ 29) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Liegenschaftsverwaltungssystem (LVS) zu erfassen. (2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugs…
§ 33 Erfassung der unbeweglichen Sachen
… 2) oder im Miteigentum stehende unbewegliche Sachen (§ 32 Abs. 1 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfassen. (2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie…
§ 34 Wertmäßige Erfassung der unbeweglichen Sachen
…Sachen, die im wirtschaftlichen Eigentum des Bundes stehen (§ 32 Abs. 1 Z 2), sind von den Wirtschaftsstellen im LVS (§ 31) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wertmäßig zu erfassen: 1. Unbewegliche Sachen sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den…