Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:
1. Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und
2. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 42 Aufgaben der Bibliotheksverwaltung
…dass keine Bibliotheksstücke in Verlust geraten. (2) Die Bibliotheksstücke und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Bibliotheksverwaltungssystem (BVS) als Sonderinventar (§ 15) zu erfassen. Für die Verwaltung des Bibliotheksbestands eingesetzte Verwaltungssysteme haben den jeweiligen bibliothekarischen Standards zu entsprechen.…
§ 13 Erfassung der Inventargegenstände
…4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen. (2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im…