(1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.
(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.
(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.
(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:
1. Wert des Zuganges gemäß § 14,
2. Buchungsdatum,
3. Aktivierungsdatum,
4. Art des Zugangs,
5. Anlagenkennzahl (AKZ),
6. gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),
7. Nutzungsdauer,
8. Inventarnummer,
9. Bezeichnung des Gegenstandes,
10. gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,
11. Standort und Raum,
12. Kostenstelle,
13. Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,
14. bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und
15. bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.
Rückverweise
BVV 2013 · Bundesvermögensverwaltungsverordnung
§ 25 Ergebnis der Inventur
…dies im Prüfungsbericht mit einem entsprechenden Vermerk festzuhalten. (3) Wird bei der Inventur ein Mehrbestand festgestellt, ist dieser gemäß den Bestimmungen der §§ 13 und 14 (für Inventargegenstände) oder §§ 19 und 20 (für Vorräte) zu erfassen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht bekannt, ist der Gegenstand…
§ 15 Sonderinventar
…5. Hauptstück) und 2. sonstige Gegenstände, die ihrer Art nach in Sonderinventaren geführt werden: diese sind zusätzlich im IVS gemäß den §§ 13 und 14 zu erfassen.…
§ 39 Erfassung, Abschluss der Aufzeichnungen und Inventur
…immateriellen Anlagenwerte gelten die Bestimmungen der Einteilung und Erfassung von Inventargegenständen (§ 12 Abs. 3 und Abs 4, § 13 und § 14), mit Ausnahme des § 14 Abs. 1 Z 2 und 3, sinngemäß. (2) Selbst erstellte immaterielle Anlagenwerte sind…
§ 12 Begriff und Einteilung der Inventargegenstände
…1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen. (2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen…