(1) Im Rahmen des von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden Überwachungsprogramms (§ 3) sind an geeigneten Stellen Vektorfallen aufzustellen. Das Fanggut ist von amtlichen Tierärzten oder anderen geeigneten Personen gemäß § 2 Abs. 6 TGG zumindest einmal pro Woche den Fallen zu entnehmen und an das nationale Referenzlabor einzusenden.
(2) Nach Einlangen der Fanggut-Sendungen beim nationalen Referenzlabor hat dieses deren entomologische Auswertung und Bestimmung mit dem Ziel zu veranlassen, dass allenfalls darin vorhandene Mücken der Gattung Culicoides nach Art und Geschlecht identifiziert, zahlenmäßig erfasst und für allfällige weitere Untersuchungen selektiert und aufbereitet werden.
Rückverweise
BTÜ-V · Bluetongue-Überwachungsverordnung
§ 11 Kosten
…für 1. die Untersuchungen und Probennahmen gemäß den §§ 4 und 5, 2. die Anschaffung und den Betrieb der Vektorfallen gemäß § 6 Abs. 1 (Materialkosten; erforderlichenfalls auch Stromkosten), 3. die Auswertungen, Bestimmungen und Untersuchungen gemäß § 6 Abs. 2, § 8 und §…
§ 7 Pflichten des Betriebsinhabers bzw. Tierbesitzers
…zu leisten, 3. Verbringungen, Verenden, Töten oder Schlachten von Sentineltieren unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden (§ 5 Abs. 3), 4. die Aufstellung von Vektorfallen (§ 6 Abs. 1) zu dulden und den behördlichen Organen bei der Aufstellung und dem Betrieb dieser Fallen die nötige Hilfestellung zu leisten, sowie 5. die…